Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen
Hier die allgemeinen Geschäftsbedingungen der momo KInderagentur, Susanne Schacht, Im Mediapark 4a, 50670 Köln
§1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen sollen die Rechtsbeziehungen zwischen den Kindermodellen / Kinderdarstellern (im weiteren Text Kind) und der momo Kinderagentur, Susanne Schacht (im weiteren Text Agentur) und den jeweiligen Kunden verbindlich regeln, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
§ 2 Jugendarbeitsschutzgesetz
(1) Bei der Beschäftigung von Kindern sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) einzuhalten.
Die Beantragung der Bewilligung zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde obliegt dem Auftraggeber.
Bei Festbuchungen bis zu 8 Werktagen vor Beginn der Fotoaufnahmen/Filmaufnahmen/Veranstaltungen kann diese Bewilligung gegen ein Entgeld von € 25,- pro Kind übernommen werden. Hinzu kommen die regulären Gebühren des Amtes. Hier der Link zum Jugendarbeitschutz sowie zum Antrag:
Antrag Kinderarbeit.pdf
(2) Während der Aufnahmen wird das Kind durch eine Aufsichtsperson beleitet und betreut. Dies bevorzugt durch ein Elternteil, soweit diesbezüglich keine anderen
Absprachen getroffen werden und die Aufsicht und Begleitung des Kindes nicht auf andere Weise sichergestellt ist. Die verantwortliche Aufsichtsperson muss über 18 Jahre sein.
Sie darf während des Aufenthalts der Kinder am Beschäfti-gungsort nicht mit anderen Aufgaben betraut werden.
(3) Die jeweilige Aufsichtsperson muss die Möglichkeit haben, die gestaltende Mitwirkung jederzeit zu unterbrechen, wenn sich bei Kindern Anzeichen von Beunruhigung, Überforderung oder Stress zeigen sollten.
(4) Die Art der gestaltenden Mitwirkung ist kind- und altersgerecht zu gestalten. Die Kinder sind in die Geschehnisse am Aufnahmeort einzubinden und die Aufgaben sind kindgerecht zu erklären. Die Kinder dürfen im Rahmen der Foto- Filmaufnahmen keinen physischen oder psychischen Belastungen ausgesetzt werden.
(5) Die Kameraeinstellungen sind so zu wählen, dass die Kinder nicht aufreizend dargstellt werden.
(6) Zum Schutz gegen Unfälle und Gesundheitsschädigungen ist vor einer Beschäftigungsaufnahme eine Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber im Sinne § 28a JArbSchG-durchzuführen. Insbesondere sind erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Kinder zu treffen und ggf. auch schriftlich nachzuweisen. Dazu gehört u.a. die Beachtung anerkannter Regelwerke der TechnIk und einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften. Sie können sich dazu von internen und externen Arbeitsschutzfachkräften beraten lassen.
(7) Zum Umkleiden und zum Aufenthalt während der mitwirkungs- freien Zeiten am Mitwirkungsort und für die Proben muss den Kindern ein besonderer genügend großer und angemessen erwärmter Raum mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen.