(8) An jedem Beschäftigungsort ist der Bewilligungsbescheid der zuständigen Genehmigungssbehörde, sowie ein Verzeichnis zu führen, in das die Beschäftigungs- und Anwesenheitszeiten der Kinder einzutragen sind. Das Verzeichnis ist der Genehmigungsbehörde jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen.
(9) Auf die Bußgeldvorschriften des § 58 Abs. 1 Nr. 28 und des § 59 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG wird hingewiesen. Demnach handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Auflage der Genehmigungsbehörde zuwiderhandelt oder ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigt. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu € 15.000,- geahndet werden.
§4 Buchungsmodalitäten
(1) Optionen
Optionen sind terminverbindliche Reservierungen. Eine Option verfällt, wenn nicht spätestens drei Tage (bis 18 Uhr) vor Tätigkeitsbeginn oder innerhalb von einem Werktag nach Aufforderung durch die Agentur eine Festbuchung erfolgt. Samstag und Sonntag sind keine Werktage. Es gilt deutsche Zeitrechnung. Optionen werden nach Buchungseingang notiert. Handelt es sich nicht um eine erste Option, wird dem Kunden der Rang der Option mitgeteilt. Verfällt eine Option, rücken nachfolgende Optionen in der Reihenfolge nach.
(2) Festbuchungen
Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich. Sie sind auf Verlangen des Kunden durch die Agentur unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten, unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Wetterbuchungen
Wetterbedingte Buchungen sind nur am Aufenthaltsort des Kindes möglich und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich hierbei um Schönwetterbuchungen. Liegen die Wetterbedingungen nicht vor oder ist die Wetterlage unklar, kann der Kunde die Buchung gegenüber der Agentur bis spätestens eine Stunde vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn absagen. Für diesen Fall beträgt das Ausfallshonorar 50% des vereinbarten Kindermodel-Honorars.
§5 Annullierung
(1) Eine Festbuchung kann grundsätzlich nur aus wichtigem Grund annuliert werden. Der Annulierende hat der Agentur im Fall der Annulierung folgende Zahlungen zu leisten:
Bei Annulierung 3
Werktage vor Arbeitsbeginn 60% des Honorars
Bei Annulierung 2
Werktage vor Arbeitsbeginn 80% des Honorars
Bei Annulierung 1
Werktage vor Arbeitsbeginn 100% des Honorars
(2) Die Agentur haftet nicht für die Folgen und finanziellen Schäden, die auf den gesundheitlichen Zustand und/oder auf die nicht vorhersehbare und einschätzbare Eigenwilligkeit des Kindes zurückzuführen sind.
(3) Erfolgt die Annullierung durch das Kind, bzw. den Erziehungsberechtigten wird die Agentur sich nach besten Kräften bemühen, gegebenenfalls unter Einschaltung anderer Agenturen, für den Kunden einen adäquaten Ersatz zu finden.