Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Hier die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Momo Agentur für Kinder und Jugendliche, Nadine Dilly-Giersberg, Rübekampstr. 65, 46117 Oberhausen. Die Momo Kinderagentur ist ein Unternehmen der Heute Leute Künstlervermittlungs GmbH.


§1 Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen sollen die Rechtsbeziehungen zwischen den Kindermodellen / Kinderdarstellern (im weiteren Text Kind) und der Momo Agentur für Kinder und Jugendliche, Nadine Dilly-Giersberg (im weiteren Text Agentur) und den jeweiligen Kunden verbindlich regeln, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen getroffen werden.


§ 2 Jugendarbeitsschutzgesetz

(1) Bei der Beschäftigung von Kindern sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) einzuhalten. Die Beantragung der Bewilligung zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde obliegt dem Auftraggeber. 

Antrag:

http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung05/56/kinder/form_antrag_beschaeftigung.pdf


(2) Während der Aufnahmen wird das Kind durch eine Aufsichtsperson begleitet und betreut.
Dies bevorzugt durch ein Elternteil, soweit diesbezüglich keine anderen Absprachen getroffen werden und die Aufsicht und Begleitung des Kindes nicht auf andere Weise sichergestellt ist. Die verantwortliche Aufsichtsperson muss über 18 Jahre alt sein. Sie darf während des Aufenthaltes der Kinder am Beschäftigungsort nicht mit anderen Aufgaben betraut werden.


(3) Die jeweilige Aufsichtsperson muss die Möglichkeit haben, die gestaltende Mitwirkung jederzeit zu unterbrechen, wenn sich bei Kindern Anzeichen von Beunruhigung, Überforderung oder Stress zeigen sollten.


(4) Die Art der gestaltenden Mitwirkung ist kind- und altersgerecht zu gestalten. Die Kinder sind in die Geschehnisse am Aufnahmeort einzubinden und die Aufgaben sind kindgerecht zu erklären. Die Kinder dürfen im Rahmen der Foto-/ Filmaufnahmen keinen physischen oder psychischen Belastungen ausgesetzt werden.


(5) Die Kameraeinstellungen sind so zu wählen, dass die Kinder nicht aufreizend dargestellt werden.


(6) Zum Schutz gegen Unfälle und Gesundheitsschädigungen ist vor einer Beschäftigungsaufnahme eine Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber im Sinne § 28a JArbSchG- durchzuführen. Insbesondere sind erforderliche Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Leben und Gesundheit der Kinder zu treffen und ggf. auch schriftlich nachzuweisen. Dazu gehört u.a. die Beachtung anerkannter Regelwerke der Technik und einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften. Sie können sich dazu von internen und externen Arbeitsschutz Fachkräften beraten lassen.


(7) Zum Umkleiden und zum Aufenthalt während der mitwirkungsfreien Zeiten am Mitwirkungsort und für die Proben muss den Kindern ein besonderer genügend großer und angemessen erwärmter Raum mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stehen.


(8) An jedem Beschäftigungsort ist der Bewilligungsbescheid der zuständigen Genehmigungsbehörde aufzubewahren, sowie ein Verzeichnis zu führen, in das die Beschäftigungs- und Anwesenheitszeiten der Kinder einzutragen sind. Das Verzeichnis ist der Genehmigungsbehörde jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen.


(9) Auf die Bußgeld Vorschriften des § 58 Abs. 1 Nr. 28 und des § 59 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG wird hingewiesen. Demnach handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Auflage der Genehmigungsbehörde zuwiderhandelt oder ein Kind vor Erhalt des Bewilligungsbescheides beschäftigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 15.000,- geahndet werden.


§3 Buchungsmodalitäten

(1) Optionen
Optionen sind terminverbindliche Reservierungen. Eine Option verfällt, wenn nicht spätestens drei Tage (bis 18 Uhr) vor Tätigkeitsbeginn oder innerhalb von einem Werktag nach Aufforderung durch die Agentur eine Festbuchung erfolgt. Samstag und Sonntag sind keine Werktage. Es gilt deutsche Zeitrechnung. 
Optionen werden nach Buchungseingang notiert. Handelt es sich nicht um eine erste Option, wird dem Kunden der Rang der Option mitgeteilt. Verfällt eine Option, rücken nachfolgende Optionen in der Reihenfolge nach.


(2) Festbuchungen
Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich. Sie sind auf Verlangen des Kunden durch die Agentur unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten, unverzüglich schriftlich zu bestätigen.


(3) Wetterbuchungen

Wetterbedingte Buchungen sind nur am Aufenthaltsort des Kindes möglich und müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich hierbei um Schönwetterbuchungen. 
Liegen die Wetterbedingungen nicht vor oder ist die Wetterlage unklar, kann der Kunde die Buchung gegenüber der Agentur bis spätestens eine Stunde vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn absagen. 
Für diesen Fall beträgt das Ausfallhonorar 50% des vereinbarten Kindermodelhonorars.


§4 Annullierung

(1) Eine Festbuchung kann grundsätzlich nur aus wichtigem Grund annulliert werden.
Der Annullierende hat der Agentur im Fall der Annullierung folgende Zahlungen zu leisten:

Bei Annullierung 3 Werktage vor Arbeitsbeginn 60% des Honorars
Bei Annullierung 2 Werktage vor Arbeitsbeginn 80% des Honorars
Bei Annullierung 1 Werktage vor Arbeitsbeginn 100% des Honorars


(2) Die Agentur haftet nicht für die Folgen und finanziellen Schäden, die auf den gesundheitlichen Zustand
und/oder auf die nicht vorhersehbare und einschätzbare Eigenwilligkeit des Kindes zurückzuführen sind.


(3) Erfolgt die Annullierung durch das Kind, bzw. den Erziehungsberechtigten wird die Agentur sich nach besten Kräften bemühen, gegebenenfalls unter Einschaltung anderer Agenturen, für den Kunden einen adäquaten Ersatz zu finden.


§5 Arbeitszeit

Bei der Buchung von Kindern sind die entsprechenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) einzuhalten.


§6 Zahlungsbedingungen

Rechnungssteller ist die vermittelnde Agentur. 


§7 Reklamationen, Haftung

(1) Bei Reklamationen hat der Kunde umgehend die Agentur zu informieren und die Reklamationsgründe darzulegen. Es sind Polaroids zum Nachweis der Reklamation zu erstellen. Das Kind ist dann sofort ausdrücklich von seiner Arbeitspflicht zu entbinden. Bei berechtigten Reklamationen, die vom Kunden nachgewiesen werden, entfällt jegliche Zahlungspflicht für dieses Kind einschließlich Reisekosten. Werden mit dem Kind jedoch Aufnahmen gemacht, so gilt dies als Verzicht des Kunden auf jegliche berechtigte Reklamation.


(2) Bei besonders risikoreichen Aufnahmen hat der Kunde eine entsprechende Versicherung für das Kind abzuschließen. Ist der Agentur das einzugehende Risiko bei der Buchung nicht ausdrücklich mitgeteilt worden, ist das Kind berechtigt, seine Leistung zu verweigern und erhält ein Ausfallhonorar von 70% des vereinbarten Gesamthonorars.


(3) Weitergehende Ansprüche richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Kindes sowie den jeweiligen vermittelnden Agenturen aus jedwedem Rechtsgrund ist auf das zweifache Gesamthonorar beschränkt, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


§8 Nutzungsrechte

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden mit dem vereinbarten Honorar die Nutzungsrechte an den Aufnahmen ausschließlich dem genannten Kunden ein Jahr innerhalb der Bundesrepublik Deutschland für den vereinbarten Verwendungszweck, das vereinbarte Produkt und die vereinbarte Nutzungsform eingeräumt. Die Jahresfrist beginnt mit der tatsächlichen Nutzung, spätestens zwei Monate nach Erstellung der Aufnahmen.


(2) Jede weitergehende Nutzung, insbesondere Poster, Plakate, Verpackungen, Displays, 
Videos, sowie jede Nutzung des Namens des Kindes, bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung durch die Agentur.


(3) Nutzungsrechte werden erst durch Zahlung des vereinbarten Entgelts eingeräumt. Jegliche Nutzung vor
vollständiger Zahlung des vereinbarten Entgelts ist unzulässig.


(4) Das Kind darf mit dem von Ihm erstellten Bildmaterial zum Zwecke der Eigenwerbung auf allen Werbemitteln verwenden.


(5) Die Agentur darf mit dem vom Kind erstellten Bildmaterial Eigenwerbung für das Kind und die Agentur auf
allen Werbemitteln betreiben. Etwaiger Nutzungsausschluss ist der Agentur schriftlich mitzuteilen. 


(6) Sämtliche an der Produktion beteiligten (Werbeagentur, Fotograf/Filmproduktion, Regie) dürfen mit dem vom Kind erstellten Bildmaterial Eigenwerbung für sich auf allen Werbemitteln betreiben. Etwaige Festivalbeteiligungen sind der Agentur schriftlich mitzuteilen.


§9 Datenschutz

Die Angaben der personenbezogenen Daten zum Kind sind freiwillig und können jederzeit widerrufen werden.

Im Sinne des Datenschutzgesetzes verpflichten sich die Agentur und der Auftraggeber, an sie weitergegebene personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Vermittlung und Abwicklung eines Engagements zu erheben, zu nutzen und zu verarbeiten. Lediglich in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen oder nach Einwilligung der Erziehungsberechtigten werden personenbezogene Daten von Agentur und Auftraggeber an Dritte weitergegeben. 


§10 Schlussbestimmungen

(1) Zwischen den Parteien dieser Buchungsbedingungen (Agentur, Kind und Kunde), findet deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Buchung im Zusammenhang mit Nutzungsrechten ist der Sitz der jeweils vermittelnden Agenturen.


(2) Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen oder Ergänzungen der Buchungen und Abweichungen von diesen Buchungsbedingungen nur nach vorheriger Absprache mit der Agentur vorzunehmen und es zu unterlassen, das Kind während der Arbeitstage zu Buchungsänderungen oder Buchungsergänzungen anzuhalten.


(3) Die Gültigkeit der Buchungsbedingungen wird durch etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. An Stelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.


(4) Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Kunden ist der Sitz der jeweils vermittelnden Agentur. Stand 15.04.2016


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